Gemeinde Tschiertschen-Praden, Verlängerung der Planungszone

Der Gemeindevorstand hat am 21. Dezember 2022 beschlossen, die seit dem 7. Januar 2019 geltende Planungszone um zwei weitere Jahre zu verlängern. Die Planungszone gilt, gestützt auf Art. 21 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) über das ganze Gemeindegebiet, mit folgenden Planungszielen:

a)    Prüfung einer Reduktion der Bauzonen (Wohn-, Misch- und Zentrumszonen) entsprechend den Vorgaben von Art. 15 Abs. 1 und 2 RPG sowie des am 20. März 2018 beschlossenen kantonalen Richtplans – Siedlung (KRIP-S).

b)    Umsetzung der weiteren Vorgaben von Art. 15 RPG sowie des kantonalen KRIP-S, insbesondere betreffend Förderung einer hochwertigen baulichen Siedlungsentwicklung nach innen und Siedlungserneuerung (KRIP-S, Ziff. 5.1.2, Handlungsanweisungen).

c)    Erarbeitung von kommunalen Regelungen betreffend geschützten und ortsbildprägenden Bauten sowie die Festlegung von ortsbildprägenden Bauten (Art. 9 ZWG).

In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Bauvorhaben dürfen nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen (vgl. Art. 21 Abs. 2 KRG). Baubewilligungen sind während der Geltungsdauer der Planungszone insbesondere dann zurückzustellen, wenn das Bauvorhaben

  • ein Baugrundstück betrifft, welches allein oder zusammen mit weiteren (auch Dritten gehörenden) Grundstücken gemäss Planungsziel Teil einer zusammenhängenden potenziellen Auszonungsfläche bildet. In diesem Fall darf das Bauvorhaben die “Auszonungseignung” der verbleibenden Restfläche in keiner Art und Weise negativ beeinflussen (keine Schaffung neuer Baulücken, keine Zerstückelung potenzieller Auszonungsflächen, kein ganzes oder teilweises Trennen potenzieller Auszonungsflächen vom angrenzenden Nichtbaugebiet etc.).
  • eine potenziell schutzwürdige Baute ohne Wohnnutzung innerhalb der Bauzone betrifft.

Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales hat der Verlängerung der Planungszone mit Verfügung vom 17. Januar 2023 zugestimmt.

Der Gemeindevorstand behält sich vor, die Planungszone jederzeit entsprechend dem jeweils aktuellen Planungsstand zu konkretisieren bzw. an den jeweils aktuellen Planungsstand anzupassen.

Gegen die vorliegende Verlängerung der Planungszone kann innert 30 Tagen seit der Publikation Beschwerde bei der Regierung des Kantons Graubünden erhoben werden.

Gemeinde Tschiertschen-Praden, 19.1.2023

Der Gemeindevorstand