SOZIALHILFE

Öffentliche Sozialhilfe

Gesetzliche Grundlagen

Das Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe im Kanton Graubünden vom 07.12.1986 (BR 546.100) bildet die Grundlage für die Sozialberatung der kommunalen und regionalen Sozialdienste. Die öffentliche Sozialberatung steht Personen aller Altersstufen und Familien offen, die Hilfe benötigen. Die Sozialdienste sind bestrebt, durch Beratung, Betreuung, Vermittlung von Dienstleistungen und durch Sachhilfe künftigen Schwierigkeiten vorzubeugen sowie Notlagen und deren Ursachen zu beseitigen oder zu vermindern. Die Sozialhilfe bezweckt Hilfe zur Selbsthilfe und Förderung der Eigenverantwortung. Sie wird solange gewährt, bis die Verhältnisse gefestigt sind.

 

Wie gehen Sie vor?

Die Gemeinde Tschiertschen-Praden hat kein eigenes Sozialamt. Der Gemeindevorstand ist die Sozialbehörde, die auf Antrag hin entscheidet. Zuständig für die Entgegennahme von Gesuchen ist:

 

Regionaler Sozialdienst Chur
Loestrasse 14/16
7000 Chur
Tel. 081 257 26 67

 

Nützliche Links:
Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS)
Kantonales Sozialamt Graubünden

 

Rückerstattung

Grundsätzlich ist Sozialhilfe zurückzuerstatten, wenn sich die Vermögens- oder Einkommensverhältnisse verbessern. Unterstützungsleistungen an Unmündige bzw. bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung sollen von der Rückerstattung ausgeschlossen werden. Eine zu Unrecht bezogene Unterstützung muss in jedem Fall mit Zinsen zurückerstattet werden. Für die Praxis der Rückerstattung sind die kantonalen Richtlinien und die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) massgebend.

 

Familienrechtliche Unterstützungspflicht

Die gegenseitige Unterstützungspflicht von Verwandten in auf- und absteigender Linie (Kinder/Eltern/Grosseltern) ist in Art. 328 und 329 ZGB geregelt. Pflichtig sind in erster Linie Eltern gegenüber (mündigen) Kindern und umgekehrt. Weder pflichtig noch unterstützungsberechtigt sind Geschwister, Stiefeltern und Stiefkinder sowie verschwägerte Personen.

 

Beiträge von Verwandten sollen grundsätzlich in gegenseitiger Absprache festgelegt werden. Die Auswirkungen auf die Hilfesuchenden und den Hilfsprozess sind zu bedenken. Im Streitfall muss die Gemeinde für die Zukunft und für höchstens 1 Jahr vor Klageerhebung prozessieren.

Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe

Grundsatz

Gemäss grossrätlicher Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder (BR 215.050), richtet die Gemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes der berechtigten Kinder längstens bis zum 25. Altersjahr der Kinder Vorschüsse aus, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Die Vorschüsse sind keine öffentliche Unterstützung an das Kind oder an den nicht verpflichteten Elternteil. Sie können von der Gemeinde nur beim verpflichteten Elternteil geltend gemacht werden.

 

Anspruchsberechtigung

Sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 4 der grossrätlichen Verordnung erfüllt sind, besteht auf die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge ein Rechtsanspruch. Im Umfang der ausgerichteten Vorschüsse geht der Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, der seine Unterstützungspflicht nicht erfüllt, auf die Gemeinde über.

 

Wie gehen Sie vor?

Für unterhaltsberechtigte Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde Tschiertschen-Praden ist das Sozialamt Tschiertschen-Praden, Tel. 081 373 14 40, für die Aufnahme und Bearbeitung des Gesuches um Alimentenbevorschussung oder Inkassohilfe zuständig.
Melden Sie sich telefonisch bei der obgenannten Nummer für einen Termin an und informieren Sie sich, welche Unterlagen Sie zu diesem Gespräch mitbringen müssen.

Unentgeltliche Rechtspflege

Grundsatz

Die Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege erhalten auf Gesuch hin natürliche Personen, die öffentliche Unterstützungshilfe beziehen oder nicht in der Lage sind, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Familien für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen. Abgewiesen wird ein Gesuch, wenn der Prozess mutwillig oder aussichtslos ist. Die Bewilligung wird in der Regel auf eine Instanz beschränkt.

 

Anspruchsberechtigung

Die Schweiz. Zivilprozessordnung (Art. 119) und das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (Art. 12) regeln Voraussetzungen und Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege. Grundsätzlich untersteht die unentgeltliche Rechtspflege der Rückerstattungspflicht. Wenn sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, müssen Sie die Kosten für anwaltliche Vertretung und Gericht zurückbezahlen.

 

Wie gehen Sie vor?

Mit der Gerichtsreorganisation im Kanton Graubünden änderte am 01.01.2001 auch die Zuständigkeit zur Bearbeitung der Anträge auf unentgeltliche Rechtspflege. Neu ist das Gesuch mit den erforderlichen Angaben dazu beim Präsidium des betreffenden Gerichtes einzureichen (Art. 43 ZPO). Für die Gemeinde Tschiertschen-Praden ist dies das Regionalgericht Plessur, Theaterweg 1, 7001 Chur.

Mutterschaftsbeiträge

Während einer bestimmten Zeit und unter gewissen Voraussetzungen haben Mütter und Väter Anspruch auf Mutterschaftsbeiträge. Eine Voraussetzung ist, dass sich der betreuende Elternteil der persönlichen Pflege und Erziehung des Kindes widmet. Mutterschaftsbeiträge werden individuell berechnet. Dies unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der Gesuchsteller. Die Mutterschaftsbeiträge werden in der Regel für 10 Monate nach der Geburt ausgerichtet.

 

Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller müssen ihren Anspruch auf Mutterschaftsbeiträge bis maximal 3 Monate nach der Entstehung des Anspruchs geltend machen. Anmeldungen und Auskünfte erteilt der regionale Sozialdienst:

 

Regionaler Sozialdienst Chur
Loestrasse 14/16
7000 Chur
Tel. 081 257 26 67

 

Mutterschaftsbeiträge müssen nicht zurückerstattet werden.